Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 18b (weggefallen)
Stand: 31.07.2026
Für § 18b AEG 1994 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 18b AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2011 – 5 S 2436/10Zitiert von 6
- VGH Hessen, 12.06.2012 – 2 C 165/11.TZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2017 – 5 S 1475/16Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 – 5 S 787/14Zitiert von 3
- BVerwG, 18.08.2025 – 7 VR 3.25Erfolgloser Eilantrag gegen einen Eisenbahn-Planfeststellungsbeschluss bei Begehren einer bloßen Planergänzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 – 5 S 987/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 06.12.2023 – 5 K 259/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.06.2022 – 11 D 29/21.AKZitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 – 1 K 38/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18b AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 18b neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 18b aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.